Mit betrieblicher Vorsorge lässt sich der spätere Ruhestand sichern – und das steuergünstig. Das dachte auch Helmut F. im Jahr 2001. Er zahlte über seinen Arbeitgeber Lucent Technologies in Nürnberg jeden Monat rund 180 Euro aus seinem Gehalt in eine Direktversicherung der Allianz ein. Nach knapp zweieinhalb Jahren wechselte er die Firma und wollte die bisherigen Versicherungsbeiträge auf einen Vertrag beim neuen Arbeitgeber übertragen. Doch von den eingezahlten 4680 Euro stand nur zirka die Hälfte zur Verfügung. Der Rest entfiel auf die Abschlussprovision.
„Das ist kein Einzelfall“, erklärt Versicherungsrechtler Professor Hans-Peter Schwintowski von der Humboldt-Universität in Berlin. Viele Arbeitgeber offerieren Direktversicherungen oder Pensionskassenverträge, beides Varianten der klassischen Lebensversicherung, bei denen der Anleger in den ersten Jahren mit den Beiträgen primär die Vermittlerprovision bezahlt. Dieses Vorgehen, im Fachjargon Zillmerung genannt, wird häufig auch bei Unterstützungskassen angewendet. Mit ihnen sorgen insbesondere Führungskräfte vor.
Startvorteil. Wer einen Vertrag abschließen will, um Gehalt in Betriebsrente umzuwandeln, sollte deshalb gezillmerte Angebote meiden und vom Chef lukrativere Alternativen fordern. Denn Tarife, bei denen Arbeitnehmer den Beitrag – wie es das Betriebsrentengesetz verlangt – jährlich neu festlegen können, bringen einen deutlichen Startvorteil: Weil die Provision jährlich berechnet wird, landet schon der erste Beitrag zum größten Teil auf dem Versichertenkonto. Im Idealfall übernimmt der Betrieb sogar die Abschlusskosten.
Bereits Versicherte, die durch Zillmerung oder überhöhte Gebühren Einbußen erlitten haben, können ihren Arbeitgeber in -Regress nehmen. Auch wenn der von der Firma angebotene Vertrag deutlich niedrigere Renditen bringt als Konkurrenztarife, kann das eine Klage rechtfertigen. Versicherungsjurist Schwintowski präzisiert: „Hatten einschlägige Vergleichsstudien bereits zur Zeit der Auswahl gezeigt, dass der Versicherer wenig profitabel arbeitet, haftet der Arbeitgeber für die Einbußen.“
Deshalb müssen Arbeitgeber ihre Vorsorgeangebote sorgfältig prüfen und den Auswahlprozess dokumentieren. Wenn das Guthaben unerwartet gering ausfällt, können enttäuschte Mitarbeiter einen Ausgleich verlangen. „Bei gezillmerten Tarifen droht Arbeitgebern obendrein ein Verfahren wegen Verdachts einer Untreue, Versicherungsvermittlern wegen Anstiftung und Beihilfe“, erklärt der auf Betriebsrentensysteme spezialisierte Münchner Anwalt Johannes Fiala.
„Wir stehen vor einer Klagewelle“, prognostiziert Vorsorgeexperte Stefan Birkner von der Unternehmensberatung Towers Perrin in Frankfurt. Schließlich wandeln mindestens drei Millionen Beschäftigte Teile ihres Gehalts in Betriebsrentenansprüche um – meist mit gezillmerten Versicherungstarifen, wie im Fall des ehemaligen Lucent-Mitarbeiters.
Der Ingenieur geht jetzt aufs Ganze und zieht vor Gericht. Seine Aussicht auf einen Nachschlag ist gut. „Entgeltumwandlungsvereinbarungen, die gezillmerte Tarife vorsehen, sind unwirksam“, stellte Gerhard Reinecke mit bei Juristen seltener Deutlichkeit fest. Eine gewichtige Aussage: Reinecke ist vorsitzender Richter des für Betriebsrenten zuständigen dritten Senats beim Bundesarbeitsgericht in Erfurt. Arbeitgeber, so seine Argumentation, agieren als Treuhänder ihrer Beschäftigten und müssen für die eingesetzten Gehaltsteile eine wertgleiche Vorsorge bieten. Die sei bei gezillmerten Verträgen zumal in den ersten Jahren nicht gegeben. Damit habe der Arbeitnehmer Anspruch auf Entschädigung.
Versicherte können auch eine Rückabwicklung des Vertrags fordern. Dann erhalten sie das eingesetzte Geld samt Erträgen zurück, müssen aber zuvor gesparte Steuern und Sozialabgaben entrichten. „Unternehmer unterschätzen völlig, welche Summen dabei im Feuer sind“, sagt Ralph Kiening von der Geschäftsleitung des Bamberger Beratungsunternehmens European Pension Services. „Wenn 50 Mitarbeiter gut zwei Jahre lang monatlich nur 126 Euro aus dem Gehalt einzahlen, sind bis zu 260000 Euro fällig.“
Urteile. Das Arbeitsgericht Stuttgart gab bereits im vergangenen Jahr einem Personalleiter Recht. Er hatte bei seiner ehemaligen Firma eine gezillmerte Rentenpolice angespart, die obendrein hohe Stornogebühren vorsah, wenn der Vertrag nicht erfüllt wird. Dadurch war beim Jobwechsel viel weniger auf dem Konto, als der Personalleiter eingezahlt hatte. Die Richter urteilten: Der frühere Chef muss den Schaden ersetzen, weil er nicht über die drohenden Verluste aufgeklärt hatte (19 Ca 3152/04). Bundesrichter Reinecke geht noch weiter. Selbst wenn der Versicherte informiert worden wäre, hätte er Anspruch auf Schadenersatz, kommentiert der Jurist das Urteil. „Der Arbeitgeber schuldet die Differenz unabhängig von einem Verschulden.“ Nach dem Betriebsrentengesetz dürfte er solche Verträge gar nicht anbieten.
Um hohe Stornogebühren ging es in einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen die Allianz Pensionskasse AG. Sie hatte in ihren Policen Strafgelder vorgesehen, wenn Kunden die Zahlung einstellen und den Vertrag einfrieren oder kündigen. Diese Klauseln sind unzulässig, befand das Landgericht Stuttgart im Oktober 2005 (20 O 541/04).
Chancen. Die ersten Urteile über Vertragskosten und deren Verrechnung machen Arbeitnehmern Mut, ihre Rechte beim Chef einzufordern. Dieser wiederum kann den Versicherungsvermittler wegen Falschberatung haftbar machen. Für den Versicherten lohnt sich eine Klage umso mehr, je jünger der Vertrag ist, je länger er laufen sollte und je höher die vereinbarten Beiträge ausfallen. Denn diese Faktoren treiben den Verlust durch Zillmerung und damit den Ausgleichsanspruch in die Höhe. Der lässt sich bei Standardverträgen schnell kalkulieren. Anwalt Fiala berechnet, welches Guthaben vorhanden wäre, wenn die Beiträge statt in die Betriebsrente in Bundesanleihen geflossen wären. Für die Differenz haftet der Arbeitgeber gegenüber dem Beschäftigten. Komplizierter ist das Verfahren, wenn der Vertrag neben der Altersvorsorge zum Beispiel einen Schutz bei Invalidität und für Hinterbliebene umfasst. Solche Zusätze mindern das Vorsorgeguthaben. In diesen Fällen kann ein Experte, etwa ein bei Gericht zugelassener Versicherungsberater, die Ansprüche durch Tarifvergleiche in ein bis zwei Stunden zuverlässig einschätzen – für rund 200 Euro Honorar.









