Im vorliegenden Fall hatte ein Arbeitnehmer sein Beschäftigungsverhältnis einvernehmlich beendet und eine Vereinbarung getroffen, mit der „sämtliche gegenseitigen Ansprüche“ als abgeschlossen galten. Als der Arbeitnehmer in Pension ging, weigerte sich der frühere Arbeitgeber mit Verweis auf die sogenannte Gesamterledigungs-Klausel, Zahlungen aus einem betrieblichen Altersvorsorge-Vertrag zu leisten. Er bekam vor dem Landesarbeitsgericht Hamm recht.
Das BAG hob das Urteil auf und erklärte: „Die große Bedeutung von Versorgungsansprüchen erfordert eine unmissverständliche Erklärung.“ Gesamterledigungs-Klauseln seien im Regelfall dahin auszulegen, dass sie Ansprüche auf Betriebsrenten nicht erfassen. (3 AZR 225/08)
„Die Argumentation der Richter ist durchaus nachvollziehbar“, sagt Andreas Buttler von Febs Consulting, einer Beraterfirma für betriebliche Altersvorsorge. Es gebe tatsächlich die Gefahr, dass Arbeitnehmer im Rahmen der Vereinbarung einfach nicht an seine Betriebsrente und deren finanziellem Umfang denkt. Das wiederum mag für den Arbeitgeber im Einzelfall vorteilhaft sein. Grundsätzlich offenbare es aber das Problem, dass in vielen Unternehmen den Arbeitnehmern die Bedeutung und der finanzielle Aufwand des Arbeitgebers für die betriebliche Altersversorgung nicht bewusst sei.
Quelle: boerseonline
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