Der Statusunterschied von Arbeitern in der Produktion und im Büro tätigen Angestellten allein rechtfertigt keine Ungleichbehandlung bei der Betriebsrente. Das gilt jedenfalls für Ansprüche, die nach dem 1. Juli 1993 aufgebaut wurden. So entschied das Bundesarbeitsgericht (Az.: 3 AZR 216/09).
Im aktuellen Fall hatte ein Betriebsrentner gegen seinen früheren Arbeitgeber, einen Automobilhersteller, geklagt. Der Mann bemängelte, dass er nur wegen seines Status als Arbeiter weniger Betriebsrente erhalte als frühere Angestellte des Unternehmens - und hatte damit ganzer Linie Erfolg. Der Arbeitgeber muss seine Betriebsrente nun aufstocken.
Eine ungleiche Behandlung auf bloßer Basis des Status ist nach Ansicht des Gerichts auch dann nicht erlaubt, wenn es wie in diesem Fall eine entsprechende Betriebsvereinbarung gibt. Das gilt für Rentenansprüche, die nach dem 1. Juli 1993 entstanden sind. Für Beschäftigungszeiten vor diesem Stichtag gilt indes Vertrauensschutz, weil auch die gesetzlichen Renten damals noch an den bloßen Statusunterschied anknüpften.
Unter Umständen können unterschiedliche Betriebsrenten für Arbeiter und Angestellten aber auch heute noch legitim sein. Das gilt nach Ausführung der Richter etwa, wenn das unterschiedliche Ruhegeld vom Betrieb darauf abzielt, verschiedene Versorgungsgrade von Arbeitern und Angestellten bei der gesetzlichen Rente auszugleichen.
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