25.01.2010
Auch die Iduna Leben muss bei vorzeitig gekündigten Policen mehr zurückzahlen.
Auch die Iduna Leben muss bei vorzeitig gekündigten Policen mehr zurückzahlen.
Foto: Getty
Investor-Artikel

Rückkaufwerte

Vierte Klatsche für Versicherer

von Martin Reim

Wer eine Lebensversicherung gekündigt hat, muss massive Abschläge hinnehmen. Das ist oftmals ungesetzlich, hat das Landgericht Hamburg entschieden – nun schon im vierten Fall.



Im Streit um Rückkaufswerte hat ein weiterer Versicherer eine juristische Niederlage erlitten. Das Landgericht Hamburg erklärte Vertragsklauseln der Iduna Leben für unwirksam, wie die Verbraucherzentrale Hamburg als Klägerin mitteilte (Az. 324 O 1152/07).

Nach Angaben der Verbraucherschützer haben Kunden, die ihre Lebens- oder Rentenversicherung vorzeitig kündigen oder beitragsfrei stellen mussten, demnach Anspruch auf einen höheren Rückkaufswert. Davon könnten vor allem Betroffene profitieren, die bislang wenig oder gar nichts bekommen haben. Zuvor waren wegen desselben Streitpunkts bereits der Deutsche Ring, die Hamburg-Mannheimer und die Volksfürsorge/Generali unterlegen. Alle drei Firmen wollen in Berufung beim Hanseatischen Oberlandesgericht gehen. Die Iduna-Muttergesellschaft Signal-Iduna erklärte, sie werde das Urteil sorgfältig prüfen und dann über eine Berufung entscheiden.



Konkret geht es bei den Verträgen aus den Jahren 2001 bis 2007 um die Rückkaufswerte – also das, was Kunden bei vorzeitiger Kündigung zurück erhalten. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte im Jahr 2005 eine verbraucherfreundliche Entscheidung getroffen, die sich auf Versicherungsbedingungen bezog, die bis 2001 verwendet wurden.

Die Verbraucherzentrale Hamburg griff anschließend die danach neu gefassten Klauseln der Lebensversicherer an. Sie beziffert die möglichen Nachforderungen für die Branche auf zwölf Milliarden Euro. Ein Sprecher des Hamburg-Mannheimer-Besitzers Ergo sagte, diese Zahl sei eine "Spekulation, die wir nicht bestätigen können". Eine Sprecherin des Deutschen Rings nannte als Grund für die Berufung, das Landgericht habe mehr Transparenz verlangt, als der BGH vorgegeben habe.

Betroffene sollten Ansprüche anmelden

Verbraucherschützer raten den Versicherten, auch angesichts der Berufung durch die Versicherer ihre Ansprüche anzumelden. "Die Versicherer werden aller Voraussicht nach die Kunden nicht von sich aus informieren, sondern das Problem aussitzen", schreibt beispielsweise die Verbraucherzentrale Thüringen. Nach ihrer Ansicht sollten die Ansprüche auf Rückzahlung gegenüber der Versicherung schriftlich geltend gemacht werden. Hierzu haben verschiedene Verbraucherzentralen auf ihren Internetseiten Musterbriefe bereitgestellt.

Nach Ansicht der Thüringer werden die Versicherer die Nachzahlung verweigern. "In diesem Fall sollten die Verbraucher hartnäckig bleiben." Wichtig sei, eine möglicherweise drohende Verjährung zu verhindern. Um das zu erreichen, müsse allerdings der Versicherer einwilligen und auf die sogenannte "Einrede der Verjährung" verzichten. Ein entsprechender Antrag sei in den Musterbriefen enthalten.

Musterbriefe sind beispielsweise  hier zu finden.


Quelle: boerseonline
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Quelle: FMH-Finanzberatung