19.11.2008

Private Krankenversicherung

So kontern Sie Beitragssteigerungen

von Barbara Bank

Versicherte müssen steigende Prämien nicht tatenlos hinnehmen. Sie können wirksame Gegenmaßnahmen ergreifen, ohne das Unternehmen wechseln zu müssen. Dazu bieten sich zwei Möglichkeiten an. Privatpatienten sollten prüfen, ob bestimmte Beitragserhöhungen in der Vergangenheit überhaupt rechtmäßig waren.

Versicherte, deren Prämien in der Vergangenheit stark gestiegen sind, sollten zurückliegende Anhebungen prüfen, um die aktuelle Prämie abzusenken und zu viel gezahlte Beträge zurückzuholen. Denn viele Gesellschaften haben zwischen 1995 und 2004 ihre Beiträge widerrechtlich erhöht, weil die Anpassungen nicht den Anforderungen der Urteile des Bundesverfassungsgerichts (1 BVR 2203/98) in 1999 und des  Bundesgerichtshofs (IV ZR 117/02) 2004 entsprechen.

Der Münchner Rechtsanwalt Johannes Fiala schätzt, dass bis 2004 jede vierte Beitragsanpassung ungültig war. Ohne veränderten Schadenbedarf hätten in der Vergangenheit die Versicherer laut den Grundsätzen des BGH-Urteils die Monatsbeiträge nicht anheben dürfen, selbst wenn die jeweiligen Vertragsbedingungen dies so erlaubten. So seien beispielsweise die Prämien für sämtliche Versicherte eines Tarifs angehoben worden, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen nur bei männlichen Kunden vorgelegen hätten.

Beispiel für eine unwirksame Klausel im § 8b II der maßgeblichen Allgemeinen Bedingungen (AVB) für die Krankheitskosten und Krankenhaustagegeldversicherung – AVB/KK (Zu § 8b Absatz 1 Musterbedingungen (MB/KK):

„Die Gegenüberstellung erfolgt für jede Beobachtungseinheit eines Tarifs (Männer, Frauen, Kinder/Jugendliche) nach Maßgabe der jeweiligen technischen Berechnungsgrundlage. Wenn die Gegen- überstellung der erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungs- leistungen für eine Beobachtungseinheit eine Abweichung von mehr als zehn Prozent ergibt, werden die Tarifbeiträge aller Beobachtungs- einheiten des Tarifs überprüft und gegebenenfalls angepasst. Bei einer Abweichung von mehr als fünf Prozent können die Tarifbeiträge über- prüft und gegebenenfalls angepasst werden.“
Beispiel für eine wirksame Klausel nach Neuregelung des § 8b II MB/KK durch das Versicherungsunternehmen:

„Die Gegenüberstellung der erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen sowie den Sterbewahrscheinlichkeiten wird für den gesamten Versicherungsbestand des Tarifs vorgenommen und erfolgt getrennt für jede Beobachtungseinheit (Männer, Frauen, Kinder/Jugendliche). Wenn dabei die erforderlichen Versicherungs- leistungen um mehr als fünf Prozent von den kalkulierten abweichen, können, wenn sie um mehr als zehn Prozent abweichen, müssen die Tarifbeiträge dieser Beobachtungseinheit überprüft und gegebenenfalls angepasst werden. Weichen die erforderlichen Sterbewahrscheinlichkeiten von den kal- kulierten um mehr als fünf Prozent ab, so müssen die Tarifbeiträge dieser Beobachtungseinheit überprüft werden.“

Damit die Anbieter Gelder erstatten und Prämien neu berechnen, müssen Kunden ihre Ansprüche beim Versicherer anmelden. Die Unternehmen verweigern aber meist Auskünfte über die betreffenden Faktoren oder wiegeln ab. Die abgefragten Informationen werden oft erst dann vorgelegt, wenn der Kunde klagt.

Privatversicherte sollten immer die Beitragsbescheide mehrerer Jahre prüfen, die Beträge der unrechtmäßigen Erhöhungen addieren und den Beitragsnachlass für die Zukunft formulieren. Sie können den Differenzbetrag plus Zinsen mit Verweis auf das BGH-Urteil zurückfordern und die Neuberechnung der Monatsprämie für die Zukunft verlangen – so als hätte(n) die Erhöhung(en) nicht stattgefunden. Beispielsweise summieren sich monatliche Erhöhungen von insgesamt 19 Euro nach vier Jahren bereits auf 2200 Euro Rückzahlungsanspruch. Hinzu kommt noch der Anspruch auf Neuberechnung der Prämie für die Zukunft.

Wer eine private Rechtsschutzpolice hat, muss dem Rechtsschutzversicherer in der Regel konkrete Anhaltspunkte liefern, damit dieser überhaupt eine Deckungszusage gibt. Deshalb ist es auch in diesen Fällen wichtig ist, dass die Versicherten die Beitragserhöhungsmitteilungen aus dem Zeitraum 1995 bis 2004 besitzen und ebenso die entsprechenden Klausel des Vertrags. Mithilfe dieser Unterlagen stellen sie ihrem Krankenversicherer schriftlich folgende Fragen:

  1. Seit wann wenden Sie (der Krankenversicherer) das BGH-Urteil vom 16. Juni 2004 (IV ZR 117/02) bei Beitragserhöhungen an?
  2. Wie sind Sie in den Jahren vor der Entscheidung vorgegangen?
  3. Wie hoch ist der auslösende Faktor für Beitragsanpassungen in dem von mir gewählten Tarif (Tarifbezeichnung angeben) gemäß Ihren Versicherungsbedingungen?
  4. Wie lautete für jede aufgeführte Beitragserhöhung (jeweils Datum u. Betrag angeben) im Tarif XYZ (Tarifbezeichnung angeben) für meine Beobachtungseinheit (Geben Sie an, welcher der folgenden Einheiten Sie damals angehörten: Männer, Frauen, Kinder oder Jugendliche) das Verhältnis zwischen den erforderlichen und den kalkulierten Versicherungsleistungen gemäß Paragraf 12 b Versicherungsaufsichtsgesetz Nr. 2, bzw. Paragraf 8 b der Musterbedingungen?

Auslegungshinweise für die Antworten des Krankenversicherers:

Zu 1) Verweigert der Versicherer die Antwort, eventuell mit Hinweis auf geheim zu haltende Kalkulationsdaten, ist das ein starkes Indiz für unzulässige Erhöhungen.

Zu 2) und 3) Behauptet der Versicherer, dass das BGH-Urteil nur für die Zukunft gelte und er deshalb keine Informationen über die Vergangenheit gibt, ist das ebenfalls ein starkes Indiz für unzulässige Erhöhungen. Gibt die Versicherungsgesellschaft keine weiteren Informationen, muss der Kunde vor Gericht Klage einreichen, um die gewünschten Daten zu erhalten.

Zu 4) Hat die Gesellschaft den erforderlichen Vomhundertsatz (100 Prozent plus XX) in ihren Bedingungen nicht festgelegt (siehe Beispiel unten), gilt der gesetzliche Satz von zehn Prozent. Das heißt, die Abweichung zwischen kalkulierten Leistungsausgaben und tatsächlichen Leistungsausgaben muss mindestens 110,XX betragen, dann muss der Versicherer den Monatsbeitrag für die jeweilige Beobachtungseinheit erhöhen.

Manche Gesellschaften dagegen legen den erforderlichen Vomhundertsatz (100 Prozent plus XX) in ihren Bedingungen auf fünf Prozent fest. Lag bei Beitragssteigerungen zwischen 19994 bis 2004 der auslösende Faktor des jeweiligen Versicherers beispielsweise bei 104 Prozent (in den Vertragsbedingungen als Vomhundertsatz bezeichnet), bedeutet dies, dass der Faktor vier Prozentpunkte über den kalkulierten Ausgaben für Versicherungsleistungen lag. Gemäß den Vertragsbedingungen aber wäre eine Beitragserhöhung erst ab fünf Prozent erlaubt gewesen. In solchen Fällen war die Erhöhung nicht zulässig, weil die Schwelle von fünf Prozent nicht überschritten wurde.

Was ist, wenn der Versicherer behauptet, eventuelle Ansprüche des Kunden seien bereits verjährt? Dieses Argument ist höchst umstritten, denn von seinen Ansprüchen erfährt der Kunde erst, wenn der Versicherer zugibt, dass er die Beitragserhöhungen unter falschen rechtlichen Voraussetzungen vollzogen hat.

Ein weiteres Argument, mit dem die Unternehmen Kundenforderungen ablehnen, ist die damalige Zustimmung der Treuhänder zur Beitragserhöhung. In sogenannten Treuhandverfahren prüft ein unabhängiger Versicherungsmathematiker die Kalkulationsgrundlagen eines Unternehmens und bestätigt entsprechend den Bedingungen eine notwendige Beitragserhöhung. Die Versicherer nennen sie als Beweis einer gesetzeskonformen Kalkulation. Laut BGH legitimiert das Treuhandverfahren solche Erhöhungen aber nicht.


© 2008 capital.de

Was die Leser sagen

Heinrich Moses
15.05.2009 | 16:12
Artikel: So kontern Sie Beitragssteigerungen

Auf Grund Ihres Artikels zu vermuten, dass man von der PKV über den Tisch gezogen wird, und dann nichts beweisen zu können, weil keine Möglichkeit aufgezeigt wurde, den erforderlichen Experten zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Beitragsanpassung zu finden, ist noch schlimmer, als überhaupt nichts von der Problematik zu wissen. Deshalb bin ich der Ansicht, dass Ihr Artikel das Thema nur zur Hälfte abgehandelt hat und das Poblem nur aufzeigt, ohne zur Lösung beizutragen. Mit Ihrem Artikel erwecken Sie den Eindruck, als würde das beschriebene Verhalten in der PKV üblich und nicht die Ausnahme sein. Damit zerstören Sie unter Umständen das Vertrauensverhältnis zwischen Gesellschaft und Kunden auch bei den Gesellschaften, die sich korrekt verhalten haben. Deshalb meine Bitte: Nennen Sie Roß und Reiter!

Roland J. Schmitz
30.04.2009 | 16:42
So kontern Sie Beitragssteigerungen

Sehr geehrte Damen u. Herren,
vielen dank für Ihren Artikel. Für solche Hinweise beziehe ich das Heft auch schon seit langen Jahren.
Allerdings könnte ich Ihnen genau das gleiche schreiben wie
in der E-mail des Herrn Beucke.
Wo finde ich einen Spezialisten welcher vorab einen Überprüfungs-Check machen kann um eine mögliche Chance im
Vorfeld zu ermitteln.?
Ohne Rechtsschutzversicherung u. ohne das nötigen Hintergrundwissen sehe ich ansonsten leider keine Möglichkeit mich zu wehren u. gegen Unrecht vorzugehen.
Mit freundlichen Grüßen aus Köln
R.J.Schmitz

Reinhard Beucke
28.11.2008 | 17:02
Artikel: So kontern Sie Beitragssteigerungen

Vielen Dank für diesen Artikel. Leider ist es mir nicht möglich, zu überprüfen ob ich zu diesem Kreis der "Zuvielzahler" gehöre. Ich denke man benötigt schon einige Fachkenntnisse, um stichhaltige Argumente gegenüber der Versicherung anführen zu können. Jetzt hinterlässt dieser Artikel bei mir das Gefühl, dass ich zu dieser Gruppe gehören könnte; dass mir trotzdem die Möglichkeiten fehlen mich zu wehren, da ich eine Deckungszusage meiner Rechtsschutzversicherung ja erst dann bekommen würde, wenn stichhaltige Anhaltspunkte vorhanden sind.
Es wäre wünschenswert wenn Sie gleichzeitig einen Check des persönlichen PKV-Statusses anbieten könnten, der selbstverständlich auch kostenpflichtig sein darf.

(Kommentare 1-3 von 3)

Ihre Meinung

Ihr Name
Ihre Email-Adresse (wird nicht veröffentl.)
Betreff
Ihr Kommentar



 
Capital - Suche
 
Alle Zinsen auf einen Blick
Wo Sie günstig finanzieren können und welche Anbieter Sparern die höchsten Renditen bieten.
ProduktMittel-
wert
Spanne
Baugeld (10 Jahre fest)3,03%2,68-4,90%
Tagesgeld (5.000 Euro)1,72%0,23-3,00%
Festgeld (12 Monate)1,81%0,75-3,16%
Sparbriefe (4 Jahre)1,89%0,60-3,50%
Girokonto (Dispo)11,24%5,50-14,50%
Ratenkredite (36 Monate)6,98%4,70-11,61%
Quelle: FMH-Finanzberatung