Verkehrsrecht. Wer auf die Einfädelspur einer Autobahn aufgefahren ist, die sich als selbstständiger Fahrstreifen fortsetzt, hat gegenüber Fahrzeugen auf der linken Spur Vorfahrt. Im Streitfall wechselte ein Lkw auf die rechte Fahrbahn und kollidierte dabei mit dem auffahrenden Auto. Nun haftet der Lastwagenfahrer allein für den Unfallschaden (OLG Saarbrücken, 4 U 352/07-117).
Kindergeld. Geldgeschenke an volljährige Kinder in Ausbildung oder Studium gefährden die staatlichen Zulagen. Sie gelten als Bezüge. Sofern die eigenen Einkünfte und Bezüge damit den Betrag von 7680 Euro pro Jahr überschreiten, fallen Kindergeld und Steuerfreibeträge für die Eltern weg. Diese Nachteile lassen sich nur vermeiden, wenn der Schenker die Auflage macht, dass der Betrag nur als Kapitalanlage verwendet werden darf. In solchen Fällen rechnet das Finanzamt lediglich die hieraus erzielten Erträge hinzu (FG München, K 2984/07).
Coaching. Ausgaben für Supervisionskurse und Kommunikationsfortbildungen sind nach zwei aktuellen Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) als Werbungskosten absetzbar. Der BFH argumentiert, dass die Beratungsmethoden zur Sicherung und Verbesserung der Qualität beruflicher Arbeit eingesetzt werden und Kommunikationsfähigkeit sowie Sozialkompetenz verbessern. Diese seien Schlüsselqualifikationen für die Wahrnehmung von Führungspositionen im Wirtschaftsleben (VI R 44/04 und VI R 35/05).
Gewährleistung. Hat ein zehn Jahre alter Gebrauchtwagen schwerwiegende Mängel, kann der Käufer das Geld zurückverlangen. Im Streitfall war der Motor des Wagens aufgrund eines Lecks in der Treibstoffleitung in Brand geraten. Weil dieser Defekt nicht auf gewöhnliche Verschleißerscheinungen zurückzuführen war, musste der Gebrauchtwagenhändler den Kaufpreis erstatten (OLG Celle, 7 U 224/07).
Mietrecht. Vermieter müssen dafür sorgen, dass die Wohnung in einem vertragsgemäßen Zustand erhalten bleibt. Diese Pflicht beinhaltet auch, bei Bedarf Modernisierungen vorzunehmen. Im Streitfall hatte die Mieterin den schlechten Zustand der alten Holzfenster moniert und um Abhilfe gebeten. Dagegen wehrte sich der Vermieter. Die Mieterin habe damit rechnen müssen, dass sich der Zustand der Fenster im Laufe der Zeit verschlechtert. Vor Gericht hatte er mit diesem Argument keinen Erfolg (AG Köln, 219 C 70/07).
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