09.09.2009
Für die tägliche Fahrt zur Arbeit gibt es wieder höhere Steuernachlässe.
Für die tägliche Fahrt zur Arbeit gibt es wieder höhere Steuernachlässe.
Foto: dpa-PA

Pendlerpauschale

Finanzministerium gibt klein bei

von Mareeke Buttjer und Volker Votsmeier

Das Bundesfinanzministerium hat sich ausführlich zur Pendlerpauschale geäußert, deren Kürzung das Bundesverfassungsgericht im Dezember 2008 gekippt hat. Arbeitnehmer und Selbstständige können nun wieder Fahrten zum Arbeitsort rückwirkend zum 1. Januar 2007 ab dem ersten Kilometer und unabhängig vom Verkehrsmittel geltend machen. Auch Unfallkosten erkennt das Finanzamt wieder an.

Nach der Entscheidung aus Karlsruhe wird die Pauschale unabhängig vom Verkehrsmittel wieder ab dem ersten Kilometer gewährt. Grundsätzlich können Arbeitnehmer und Selbstständige pro Kilometer 30 Cent in Abzug bringen, auf die Höhe der tatsächlichen Aufwendungen kommt es dabei nicht an. Das Bundesfinanzministerium ergänzt in seinem Schreiben die alten Regelungen aus dem Jahr 2006 auch um die neuere Rechtsprechung.

Wie bisher wird ist die Entfernungspauschale jährlich auf 4500 Euro begrenzt. Es gibt allerdings Ausnahmen: Das Limit gilt nicht bei Nutzung eines eigenen oder überlassenen Autos, wenn der Steuerzahler nachweist, dass er tatsächlich mehr gefahren ist.

Auch Fahrkarten für öffentliche Verkehrsmittel absetzbar

Das Schreiben weist auf die gesetzliche Neuerung hin, dass auch bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel (wieder) die die Entfernungspauschale übersteigenden Aufwendungen angesetzt werden können. Pendler, die Bus oder Bahn nutzen, können stets wählen, ob sie die Entfernungspauschale oder die tatsächlich angefallenen Kosten der Fahrkarten ansetzen wollen. "Das Ministerium stellt auch klar, dass dieses Wahlrecht sowohl arbeitstäglich zu prüfen ist als auch jeweils für einzelne Teilstrecken und in Park+Ride-Fällen gilt. Damit akzeptiert das BMF die aktuelle Rechtsprechnung des Bundesfinanzhofs", sagt Frank Hechtner, Steuerexperte an der FU Berlin. Für viele Steuerzahler ist das lukrativ, da so insbesondere für Kurzstrecken die deutlich höheren tatsächlichen Kosten der Fahrkarten berücksichtigt werden können.

Für die Bestimmung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist die kürzeste Straßenverbindung maßgeblich - es sei denn, ein anderer Weg ist verkehrsgünstiger. Dies gilt auch bei Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln, wenn die Linienführung über eine verkehrsgünstigere Straßenverbindung erfolgt. Laut Finanzgericht Baden-Württemberg ist dies nicht auf die Streckenführung von S-Bahnen mit eigener Trasse zu übertragen (4 K 5374/08).

Die Entfernungspauschale deckt sämtliche Aufwendungen ab, die durch die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstanden sind. Das BMF-Schreiben führt nunmehr weitere aus der Gesetzesbegründung stammende Aufwendungen auf, die von der Pauschale abgedeckt sind. "Hierzu zählen etwa Beiträge für Kraftfahrerverbände, Versicherungsbeiträge für einen Insassenunfallschutz oder Aufwendungen infolge Diebstahls", erklärt Hechtner. Ausdrücklich weist das Ministerium darauf hin, dass Unfallkosten, die auf der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder einer zu berücksichtigen Familienheimfahrt entstehen, nunmehr wieder als außergewöhnliche Aufwendungen berücksichtigt werden können.


Quelle: ftd
© 2009 capital.de

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