05.08.2009
Mischa Honnen-Traum, Rechtsanwältin und Avocat à la Cour, Brandi Rechtsanwälte in Bielefeld und Paris.
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Foto: Brandi Rechtsanwälte

Mein Steuertipp

Immobilien: Doppelbesteuerung vermeiden

von Mischa Honnen-Traum

Für Deutsche, die ein Ferienhaus oder eine Immobilie aus Frankreich erben, hat sich die Rechtslage verändert. Viel hat sich nicht gebessert. Eine vorausschauende Nachlassplanung ist daher wichtiger denn je.

Bei Immobilienbesitz im Ausland besteht das Risiko, gleich zweimal Erbschaftsteuer zahlen zu müssen, nämlich an den Staat, in dem die Immobilien liegt, und an den Staat, in dem der Erblasser seinen Wohnsitz hatte. Im schlimmsten Fall müsste der Erbe dadurch mehr an Steuer zahlen als das Haus tatsächlich wert ist. Oftmals bleibt dann die Ausschlagung der Erbschaft als einzige Lösung, insbesondere, wenn die Immobilie nicht schnell genug verkauft werden kann, um die fälligen Erbschaftsteuern aus dem Erlös zu bezahlen.

In Frankreich muss die Erbschaftsteuererklärung innerhalb eines Jahres nach dem Tod des Erblassers abgegeben werden. Zudem wird die Erbschaftsteuer nicht erst nach Erhalt des Erbschaftsteuerbescheides fällig, sondern bereits mit Ablauf der Jahresfrist. Aufgrund der nicht unerheblichen Strafsteuern bei zu später Abgabe sollte diese Frist unbedingt eingehalten werden. Falls die Erbschaftslage zu diesem Zeitpunkt etwa in Folge von Streitigkeiten noch nicht klar ist, kann immer noch eine Stundungsvereinbarung mit dem Fiskus getroffen werden.

Um eine Doppelbesteuerung bei deutsch-französischen Erbfällen zu vermeiden, wurde bereits 2006 zwischen Deutschland und Frankreich ein Abkommen geschlossen. Aufgrund der späten Ratifizierung durch Frankreich trat dieses Abkommen jedoch erst am 3. April 2009 in Kraft und gilt nur für Nachlässe, bei denen der Erblasser an oder nach diesem Datum verstarb.

Steuern werden angerechnet

Das Abkommen regelt im Einzelnen, welchem Staat welche Steuern zustehen. Grundsätzlich gilt, dass derjenige Staat die Erbschaft- oder Schenkungsteuer erheben darf, in dem der Erblasser oder Schenker seinen Wohnsitz hat. Es existieren jedoch Ausnahmen für einzelne Vermögensgegenstände, mit der Folge, dass zusätzlich neben dem Wohnsitzstaat auch der andere Vertragsstaat Steuern auf diesen Vermögensgegenstand erheben darf. Dies ist etwa bei unbeweglichem Vermögen wie Immobilien der Fall. Eine in Frankreich gelegene Immobilie eines Erblassers mit Sitz in Deutschland ist daher weiterhin zunächst in beiden Staaten steuerpflichtig.

Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, wird die in Frankreich gezahlte Erbschaftsteuer auf die in Deutschland zu zahlende Erbschaftsteuer angerechnet. Der anzurechnende Betrag darf jedoch dabei den Teil der vor der Anrechnung ermittelten deutschen Steuer nicht übersteigen, der auf das Vermögen entfällt, für das die Anrechnung zu gewähren ist. Die Probleme bei deutsch-französischen Erbfällen wurden somit durch das Doppelbesteuerungsabkommen zwar vermindert, aber nicht vollständig gelöst. Dies ist auch ohne eine umfassende Harmonisierung des Erb- und Steuerrechts nicht zu erwarten.

Welche Optionen Eigentümer haben

Der in Deutschland lebende Eigentümer von in Frankreich gelegenen Immobilien hat daher drei Optionen bezüglich seines Nachlasses:

1. Er verkauft die Immobilie zu Lebzeiten, übertragt den Kauferlös auf ein deutsches Konto und beendet somit den grenzüberschreitenden Sachverhalt.

2. Er macht nichts und überlässt seinen Erben mit dem Nachlass auch die daraus entstehenden Probleme.

3. Er regelt frühzeitig seinen Nachlass unter besonderer Berücksichtigung des deutschen und französischen Erb- und Erbschaftsteuerrecht und unter Ausnutzung der Vorteile, die eine Schenkung zu Lebzeiten und die Einräumung eines Nießbrauches bieten.


© 2009 capital.de

Was die Leser sagen

Daniel
05.03.2010 | 19:25
Besteuerung bei Immobilien im Ausland

Sehr geehrte Damen und Herren,
der oben genannte Artikel ist sehr interessant, mich interessiert noch ein anderer Fall: Als deutscher Staatsbuerger mit Wohnsitz in Deutschland, wie verhaelt sich die Besteuerung auf eine angeschaffte Immobilie im Ausland (innerhalb der EU)? Gibt es hierzu ebenfalls ein Doppelbesteuerungsabkommen? Welches Land ist in der Erhebung der Steuer federfuehrend, wenn man a) im Ausland taetig ist bzw. dort seinen zweiten Wohnsitz hat?
MfG

(Kommentare 1-1 von 1)

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