Für Schönheitsreparaturen sind Mieter nur dann zuständig, wenn es hierfür eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung im Mietvertrag gibt. Das Problem dieser so genannten Schönheitsreparaturklauseln war jedoch in der Vergangenheit, dass die Rechtsprechung derartige Klauseln reihenweise für unwirksam erklärt hatte, da diese den Mieter unangemessen benachteiligt hatten. Dies hatte zur Folge, dass der Vermieter auf den Kosten für die Schönheitsreparaturen sitzen geblieben ist.
Nunmehr jedoch hat der BGH in einer Grundsatzentscheidung eine Schönheitsreparaturklausel in einem Mietvertrag über Wohnraum gelten lassen, die wie folgt lautete: „Der Mieter verpflichtet sich, während der Mietzeit die erforderlichen Schönheitsreparaturen innerhalb der Wohnung durchzuführen. Zu den Schönheitsreparaturen gehören: Das Tapezieren, Anstreichen der Wände und der Decken, das Pflegen und Reinigen der Fußböden, das Streichen der Innentüren, der Fenster und Außentüren von innen sowie das Streichen der Heizkörper und Versorgungsleitungen innerhalb der Wohnung. Die Arbeiten sind handwerksgerecht auszuführen."
Weiter heißt es in der Entscheidung: "Üblicherweise werden Schönheitsreparaturen in den Mieträumen in folgenden Zeiträumen erforderlich sein: in Küchen, Bädern und Duschen alle drei Jahre, in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre, in anderen Nebenräumen alle sieben Jahre. Demgemäß sind die Wohnräume zum Ende des Mietverhältnisses in dem Zustand zurück zu geben, der bestehen würde, wenn der Mieter die ihm nach der vorgenannten Ziffer obliegenden Schönheitsreparaturen durchgeführt hätte. Lackierte Holzteile sind in dem Farbton zurückzugeben, wie er bei Vertragsbeginn vorgegeben war; farbig gestrichene Holzteile können auch in Weiß oder helle Farbtönen gestrichen zurück gegeben werden.“
Für Vermieter ist es daher empfehlenswert, diese Klausel bei neu abzuschließenden Mietverträgen zu verwenden, bestehende Mietverträge sollten entsprechend abgeändert werden.
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