16.09.2009
Arbeitnehmer können eine Aufstockung der Betriebsrente verlangen.
Arbeitnehmer können eine Aufstockung der Betriebsrente verlangen.
Foto: Fotolia

Betriebliche Altersvorsorge

Urteil stärkt Rechte der Arbeitnehmer

von Martin Hintze

Am Ende weniger herausbekommen, als man eingezahlt hat - eine Horrorvorstellung für jeden Sparer. Bei sogenannten gezillmerten Betriebsrenten ist das aber gar nicht so selten. Das Bundesarbeitsgericht hat sich hinter die Versicherten gestellt. Der GAU für die Assekuranz blieb dennoch aus.

Im Streitfall hatte ein Arbeitnehmer in knapp drei Jahren rund 7000 Euro über eine Direktversicherung angespart. Bei dieser Form der betrieblichen Altersvorsorge wird Lohn vom Arbeitgeber einbehalten und in eine Police einbezahlt. Als sich die Wege trennten, sollte der Arbeitnehmer jedoch nur 4700 Euro ausbezahlt bekommen. Daraufhin verklagte er seinen Chef und forderte den einbehaltenen Lohn zurück.

Aus dem Urteil des höchsten Arbeitsgerichts geht hervor, dass der Arbeitgeber für derartige Verluste geradestehen könnte. Allerdings muss er den Ex-Angestellten nicht bar auszahlen, sondern seine Betriebsrente aufstocken. Da der Arbeitnehmer allerdings eine Lohnauszahlung forderte, wies das Gericht seine Klage ab.

"Hauptgewinner des Urteils sind die Arbeitnehmer, auf der Verliererseite steht dagegen der Arbeitgeber. Er trägt insbesondere bei Altverträgen das Risiko, die Versicherungsleistungen aufstocken zu müssen, sollte im Einzelfall die Ausgestaltung des gezillmerten Direktversicherungsvertrags den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen", sagt Michael S. Braun, Rechtsanwalt und Experte für betriebliche Altersversorgung bei der Kanzlei Rödl & Partner.

Bei Stellenabbau drohen Unternehmen Nachzahlungen

Bei gezillmerten Versicherungstarife werden die in den ersten Jahren eingezahlten Beiträge dafür verwendet, die Provision für den Vermittler zu zahlen. Das kann schnell über 1000 Euro kosten und sorgt dafür, dass zunächst kein Kapital gebildet wird. Verlässt der Arbeitnehmer nach nur wenigen Jahren den Betrieb oder will er den Vertrag nicht mehr fortführen, sorgt das nach dem Versicherungsmathematiker August Zillmer benannten Verfahren dafür, dass das eingezahlte Geld ganz oder teilweise verloren ist.

Der GAU für die Versicherungswirtschaft blieb jedoch aus - verboten ist diese Praxis auch bei Altverträgen nicht. Wenn die Provisionen auf die ersten fünf Jahre verteilt würden, wie es seit Anfang 2005 auch gesetzlich vorgeschrieben ist, handele es sich nicht um eine unangemessene Benachteiligung, so die Richter.

Brisant könnte das Urteil für Unternehmen werden, die aufgrund der Wirtschaftskrise zu Entlassungen gezwungen sind. "Neben den Abfindungszahlungen kann sich dann herausstellen, dass die Arbeitgeber die Pflicht zur Aufstockung der Direktversicherung trifft", sagt Braun.


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