Schiffe sind nicht nur die Lastesel der Globalisierung, sie eignen sich auch hervorragend für das Übertragen von Vermögen. Zumindest war das bis zum Ende des letzten Jahres so. Zum 1. Januar 2009 trat die Erbschaftssteuerreform in Kraft – und ändert die bisherigen Regelungen radikal. Zeiten, in denen man unter bestimmten Bedingungen sogar eine Beteiligung von nominell einer Million Euro an einem geschlossenen Schiffsfonds steuerfrei verschenken oder vererben konnte, sind passé.
Durch die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (Az 1 BvL 10/02 vom 7.11.2006) müssen nun auch Immobilien und Betriebe mit ihrem gemeinen Wert in die Berechnung der Erbschaft- und Schenkungsteuer eingehen. Dies führt in den meisten Fällen zu einer massiven Erhöhung der Steuerwerte – gerade bei den Schiffsfonds und anderen gewerb-lich geprägten Fonds, die steuerlich als Unternehmen behandelt werden.
Einerseits sind für Unternehmen auch jetzt noch Sonderregelungen vorgesehen, andererseits bleibt trotzdem in vielen Fällen nach einer Erbschaft oder Schenkung weniger Vermögen übrig. Von diesen Vergünstigungen profitieren können Fondsanleger zum Beispiel dann, wenn sie direkt in das Handelsregister eingetragen sind und somit als Unternehmer gelten. Dazu gehört, dass der vorgesehene Verschonungsabschlag die deutlich höheren Steuerwerte absenkt. Unter bestimmten Umständen kann die Erbschaft- und Schenkungsteuer auch im neuen Recht ganz entfallen. Schiffsfonds behalten daher gewisse Vorteile bei der Vermögensübertragung.
Dies gilt ebenso für andere gewerblich geprägte Anlagen wie zum Beispiel geschlossene Fonds für Windkraft, Solarstrom oder Biomasse. An die früheren Begünstigungen kommt die neue Regelung aber in den meisten Fällen nicht heran. So waren bei den Schiffsfonds bisher sogar negative Steuerwerte möglich. Diese konnten die positiven Steuerwerte anderer Vermögenswerte ausgleichen und dadurch die Übertragung besonders günstig machen. Doch das ist jetzt Vergangenheit.
Immobilien werden deutlich höher bewertet
Mit am stärksten trifft es die Anleger von geschlossenen Immobilienfonds: "Durch die Änderung des Gesetzes werden jetzt alle Immobilien deutlich höher bewertet", erklärt Jens-Ulrich Kießling, Präsident des Immobilienverbandes Deutschland (IVD). "Dies führt insbesondere für Erben von vermieteten Immobilien zu einer erheblich höheren Steuerbelastung." Daran hat auch der Kompromiss der Großen Koalition im November 2008 Jahres nichts geändert: Die neuen Vorteile bei den Immobilien gelten nur für selbst genutztes Wohneigentum.
Weil die meisten geschlossenen Immobilienfonds zudem nicht gewerblich geprägt sind, helfen hier auch die Verschonungsregeln für Unternehmen nicht. Die höhere Bewertung der Immobilien schlägt daher voll durch. Der meist deutlich günstigere Ansatz des Bedarfswertes gilt nicht mehr. Dieser ging von der durchschnittlichen Nettojahresmiete der vergangenen drei Jahre aus – multipliziert mit 12,5. Anschließend wurden für jedes Jahr der Immobiliennutzung 0,5 Prozentpunkte abgezogen (maximal 50 Jahre, also maximal 25 Prozent). Bei Wohnhäusern erfolgte dann noch ein Aufschlag von 20 Prozent bei weniger als drei Wohnparteien pro Immobilie.
Von nun an müssen die geschlossenen Immobilienfonds den Marktwert der Objekte ermitteln. Dieser wird dem Fondsanleger dann anteilig zugerechnet. Notiert der Fonds an einem Zweitmarkt, kann voraussichtlich auch der dort erzielte Kurs verwendet werden. In diesem Fall können Anleger oft relativ einfach vergleichen, wie sich der Steuerwert für eine Vermögensübertragung durch die Erbschaftsteuerreform verändern wird. Häufig enthalten die Prognoserechnungen in den Prospekten der Fonds eine Schätzung für den erbschafts- und schenkungsteuerlichen Wert nach dem alten Recht. Die Differenz zum Zweitmarktkurs gibt einen Anhaltspunkt für die künftige Mehrbelastung.




















