20.02.2008

Stille Reserven

Besserstellung von Bezugsrentnern

Wer bereits zum 1. Januar 2008 aus einer privaten Versicherungspolice eine Rente bezog, hat zumindest streng nach den Buchstaben des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) ­keinen Anspruch auf Beteiligung an den stillen Reserven seiner Gesellschaft.

Laut Gesetz ­(Paragraf 153, Absatz 3 und 4) ist das entscheidende Datum, ab dem Kunden keine Überschussanteile mehr zustehen, der Beginn der Auszahlungen. Doch offensichtlich sieht der Gesetzgeber durch das im Januar in Kraft getretene VVG eine Benachteiligung von Bestands­rentnern. Die Aufsichtsbehörde Bafin und die Assekuranzbranche loten derzeit aus, ob für Bezugsrentner nicht doch noch eine Beteiligung an den Reserven möglich ist.


© 2008 capital.de

Schreiben Sie den ersten Kommentar zu diesem Artikel


Ihre Meinung

Ihr Name
Ihre Email-Adresse (wird nicht veröffentl.)
Betreff
Ihr Kommentar


 
 
Marktinformationen
DAX Tops Diff %
Metro
E.ON N
Allianz N
Flops
Infineon T
MAN
SAP
DAX 6.271,22 -0,60%
TecDAX 742,49 -1,63%
EUR/US 1,2787 +0,07%
GOLD 1.597,38 +0,33%
Quelle: Smarthouse Media, SIX Telekurs