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23.03.2011
Eine Anlegerin verklagte die Kreissparkasse Tübingen
Eine Anlegerin verklagte die Kreissparkasse Tübingen
Foto: Fotolia
Investor-Artikel

Verschwiegene Kickbacks

Gericht bezichtigt Sparkasse der Untreue und des Betrugs

Verheimlichen Banken beim Verkauf von Kapitalprodukten dem Anleger etwaige erhaltene Provisionen, verstoßen sie damit vorsätzlich gegen ihre Aufklärungspflicht. Ein Urteil des OLG Stuttgart verbessert womöglich die Chance Tausender Anleger auf Schadenersatz.

Verschweigen Banken beim Verkauf von Kapitalprodukten dem Anleger etwaige erhaltene Provisionen, so verstoßen sie damit vorsätzlich gegen ihre Aufklärungspflicht. Damit greift auch nicht die kurze Verjährungsfrist von drei Jahren für Wertpapieranlagen, die noch bis August 2009 gültig war. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart hervor (Az.: 9 U 129/10).

Die Entscheidung verbessert nach Ansicht der Klägeranwälte die Chancen Tausender Anleger auf Schadenersatz wegen verschwiegener Provisionen, auch Kickbacks genannt. "Damit können beinahe alle Geschäfte in Investmentfonds der letzten 30 Jahre erfolgreich rückabgewickelt werden, wie auch sonstige Kapitalanlagen, bei denen Kickbacks geflossen sind", sagt Alexander Heinrich von der Kanzlei Tilp Rechtsanwälte, die das Urteil erstritten hat. Heinrich verweist auf einen Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) von 2009, nach dem die Banken zumindest seit 1990 davon wussten, dass sie über Provisionen aufklären müssen (Az.: XI ZR 308/09).

Im aktuellen Fall hatte eine Anlegerin im April 2000 bei der Kreissparkasse Tübingen Anteile an einem Deka-Fonds erworben. Für den Verkauf erhielt die Bank einen Teil des Ausgabeaufschlags sowie der jährlichen Verwaltungsgebühren als Provision. Die Beraterin verschwieg aber diese Zahlungen. Die Anlegerin klagte erst 2009 auf Schadensersatz wegen Falschberatung und damit nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist.

Diese greift jedoch nicht, wenn der Anleger der Bank Vorsatz nachweisen kann, was das OLG bejahte. Das Verschweigen der Bank, die diese Provisionen für sich behalten will, sei als vorsätzlich zu werten. Es stelle sich gar die Frage nach der Strafbarkeit der Organe der Bank. In Betracht komme etwa der Tatbestand der Untreue oder des Betrugs, so die Richter.

Eine Revision zum Bundesgerichtshof ließ das OLG Stuttgart nicht zu. Dennoch ist das Urteil noch nicht rechtskräftig. Die Sparkasse Tübingen hat die Möglichkeit, eine Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen.


Quelle: ftd
© 2011 capital.de

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