Hat ein Aktionär 95 Prozent der Anteile eines Unternehmens an sich gebracht, kann er die übrigen Anteilseigner herausdrängen. Dazu zahlt er ihnen eine Barabfindung. Spätestens hier entbrennt zwischen den beiden Parteien der Streit. Denn der Mehrheitseigner hat meist ein Interesse daran, die übrigen Aktien möglichst billig zu bekommen, die verbliebenen Aktionäre wollen ihre Anteilsscheine möglichst teuer verkaufen.
Für die Berechnung des Wertes der übrigen Aktien gilt der durchschnittliche Kurs in einem dreimonatigen Referenzzeitraum. Wann dieser Referenzzeitraum angelegt wird, war bislang strittig. Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) festgesetzt, dass das Quartal vor der Bekanntmachung des Squeeze-Out Beschluss für die Berechnung maßgeblich ist (Az. II ZB 18/09). Bislang galten die drei Monate vor der Hauptversammlung, bei der über den Beschluss abgestimmt wurde.
Auf den ersten Blick benachteiligt der Richterspruch des BGH Kleinanleger, denn gerade in der Zeit zwischen Bekanntgabe des Squeeze-Outs und dessen Beschluss auf der Hauptversammlung steigt der Aktienkurs nicht unwesentlich. „In der Praxis wird sich durch die Rechtsprechung kaum etwas ändern, obwohl wir uns eine rein formale Besserstellung der Kleinanleger gewünscht hätten“, erklärt Daniel Bauer von der Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger. Denn die endgültige Höhe der Barabfindung bestimmen in den meisten Fällen Spruchstellen, die von den Minderheitsaktionären nach dem Squeeze-Out angerufen werden. In diesen Verfahren erreichen die Minderheitsaktionäre in der Regel einen Nachschlag von bis zu zehn Prozent.
Quelle: boerseonline
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