Vertrauensverlust
Entwendet ein freigestellter Mitarbeiter Daten seines Arbeitgebers, darf das Unternehmen dem Mitarbeiter fristlos kündigen.
Auf dieses Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts (Az.: 7 Sa 248/11) weist der Deutsche Anwaltverein hin. Ein Firmenkundenberater einer Bank hatte mit seinem Arbeitgeber vereinbart, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Für die restlichen Arbeitstage wurde der Mann freigestellt, erhielt sein Gehalt aber weiter.
Während der Zeit schickte der Mann vom Arbeitscomputer E-Mails mit Kundendaten an seine private E-Mail-Adresse. Daraufhin kündigte die Bank ihm fristlos und stellte die Gehaltszahlung ein. Zu Recht, entschieden die Richter.
Zwar rechtfertige normalerweise nur Wiederholungsgefahr eine fristlose Kündigung, die hier nicht vorlag, weil das Arbeitsverhältnis bereits gekündigt war. Allerdings habe das Entwenden der Daten das Vertrauensverhältnis so sehr erschüttert, dass es dem Unternehmen nicht zumutbar sei, das Gehalt weiterzuzahlen.




















