20.02.2008
Nötig ist ein entsprechendes Sondereigentums- oder Sondernutzungsrecht. Ist es nicht eingetragen, müssen die anderen Eigentümer derartige Veränderungen genehmigen. Ein Schweigen der Gemeinschaft kann ein Hobbygärtner laut Urteil des Oberlandesgerichts München (34 Wx 119/06) nicht als Genehmigung werten. Muss das Dach später beispielsweise repariert und müssen Pflanzen plus Erde daher entfernt werden, hat er keinen Rechtsanspruch auf Wiederanlage seiner Grünanlage.
© 2008 capital.de

















