Die Karlsruher Richter stellten klar, dass die dreijährige Verjährungsfrist bei Beratungsfehlern für jede Pflichtverletzung separat zu berechnen sei. "Viele Anleger erhalten jetzt eine neue Chance auf Schadenersatz", erläutert Peter Mattil, Anlegeranwalt in München. Seine Kanzlei hat auf Grundlage der neuen Rechtsprechung bereits ein Verfahren vor dem Landgericht München zugunsten einer Anlegerin erstritten. Die Frau hatte sich 1992 am Fundus-Fonds 27, einem Bürogebäude in Berlin-Marzahn ("Pyramide") beteiligt. Obwohl sie niemals eine Ausschüttung erhielt, wurde sie erst 2007 hellhörig, als der Fonds kurz vor der Insolvenz stand und die Pyramide weit unter ihrem Preis verkauft werden musste.
Die Investoren verloren so ihren kompletten Kapitaleinsatz. Auf das Risiko des Totalverlustes der Einlage hatte der Berater der Stadtsparkasse München die Anlegerin 1992 aber mit keinem Wort hingewiesen. Für diesen Beratungsfehler begann die Verjährungsfrist erst 2007, als die Anlegerin vom Verlust der Einlage erfuhr. "Bisher wurden solche Klagen wegen Verjährung abgewiesen", sagt Anwalt Mattil. Nicht so bei dieser Klägerin. Das Landgericht München bezog sich auf die geänderte Rechtsprechung des BGH und riet der verklagten Sparkasse, der Frau den Schaden auszugleichen und auf das Darlehen zu verzichten. Anleger sind gut beraten, ihre Ansprüche im Hinblick auf die neue Rechtslage durch das BGH-Urteil erneut zu überprüfen.
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