Ursprünglich hätten die Finanzämter bei "ungewöhnlichen Steuergestaltungen" den Rotstift ansetzen dürfen. Es sei denn, der Bürger hätte beweisen können, dass außersteuerliche Gründe für die betreffende Sparkonstruktion maßgeblich waren. Der wohl endgültige Wortlaut sieht nun vor, dass ein Missbrauch nur dann vorliegt, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird - streichwütigen Beamten ist damit kaum geholfen. Auch bei der Abgeltungssteuer gibt es eine überfällige Nachbesserung:
Immobilienbesitzer und Selbstständige, die ihre Investitionen teilweise über Kredit finanzieren, sollten zunächst nicht von der 25-prozentigen Pauschalsteuer profitieren.
Jetzt gilt die Einschränkung nur für Fälle, in denen die Anlage mit dem Darlehen in direktem Zusammenhang steht und daraus Steuervorteile resultieren. "Nun ist es kein Problem mehr, sowohl die Guthaben als auch die Kredite bei ein und derselben Bank zu führen", sagt Manfred Materne vom Deutschen Sparkassen- und Giroverband in Berlin.
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