21.08.2007

Pflegekosten

Richter für mehr Großzügigkeit

Bewohner eines Altenheims können auch Aufwendungen der Pflegestufe null als außergewöhnliche Belastungen in ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. Dies entschied der Münchner Bundesfinanzhof (III R 39/05). Im Fall vor Gericht ging es um eine Alten­heimbewohnerin, bei der die AOK die Zuordnung zur Pflegestufe eins abgelehnt hatte, weil sie weniger als eineinhalb Stunden Hilfe pro Tag benötige.

Die Frau zahlte die in Anspruch genommenen Leistungen nach den Sätzen der Pflegestufe null daher aus eigener Tasche. Zumindest den Fiskus wollte sie an den Aufwendungen beteiligen und setzte rund 6000 Euro Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung in ihrer Steuererklärung an. Doch das Finanzamt lehnte die Anerkennung mit der Begründung ab, dass der Staat sich erst ab Pflegestufe eins an den Kosten beteilige.

Dagegen zog die Frau vor Gericht - und bekam vor dem höchsten Steuergericht recht. Die Richter stellten klar, dass die Zuordnung zu einer Pflegestufe nicht Voraussetzung für die Absetzbarkeit der Kosten sei. Es reiche, dass die Pflegebedürftigkeit nachgewiesen und die Ausgaben angefallen seien.


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Quelle: FMH-Finanzberatung
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